Kann die Gemeinde den Bau von Mobilfunkanlagen baurechtlich verhindern?
Inwieweit eine Mobilfunkanlage ihrer Größe, Höhe oder durch die Massierung mehrerer Anlagen das Ortsbild prägen kann, ist entscheidend dafür, ob eine solche Anlage genehmigungspflichtig ist. Soweit Anlagen nicht oder kaum wahrnehmbar sind, sind sie auf die Prägung des Ortsbildes ohne Einfluss. Die Frage, ob die Gesundheit der Bevölkerung oder deren Sicherheit durch solche Anlagen gefährdet ist, hat mit dem Ortsbild nichts zu tun und fällt daher nicht unter das gemeindliche Planungsrecht. Mobilfunkanlagen innerhalb eines Bebauungsplans
Mobilfunkstationen als gewerblich genutzte Anlagen gelten als nicht störende, gewerbliche Nutzung, soweit sie die Grenzwerte einhalten.
Die zulässige Nutzung von Baugebieten regelt die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Mobilfunkanlagen sind als gewerbliche Nutzung allgemein zulässig mit folgenden Ausnahmen:
Sie muss vielmehr abwägen, ob eine Mobilfunkanlage dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dient und ob Sende- oder Empfangsanlagen für die Versorgung der Bevölkerung notwendig und Bestandteil eines flächendeckenden, gebietsübergreifenden Kommunikationssystems sind. Hierbei muss sie sich auch an den Vorgaben Artikel 87 f Grundgesetz orientieren, wonach angemessene und ausreichende Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation zu gewährleisten sind.
Nur dann, wenn ohne Verlust der flächendeckenden Versorgung und ohne erheblichen Mehrkostenaufwand an anderer Stelle eine Mobilfunkanlage errichtet werden kann und diese auch tatsächlich zur Verfügung steht, kann die Gemeinde eine Ausnahme in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten versagen oder in reinen Wohngebieten eine Befreiung ablehnen.
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt gewichtige, öffentliche Interessen. Hierzu gehört zum Beispiel die Absicht der Gemeinde, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, wenn eine Befreiung mit der vorgesehenen Planänderung nicht vereinbar ist. Es muss aber bereits eine konkrete Änderungsabsicht ernsthaft und hinreichend konkretisiert sein. In diesem Fall bietet sich der Erlass einer Veränderungssperre an.
Wie schwierig die Durchsetzung eines solchen Wunsches ist, zeigt das Verhinderungskonzept einer Gemeinde. Dieses sah vor, dass mobile Funkanlagen im Umkreis von 100 Metern um Kindergärten, Altenheime und Schulen nicht gebaut werden dürften. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz behandelte dieses Konzept als nicht sachgerecht. Es sei nicht dargelegt, warum gerade diese Einrichtungen im Gegensatz zu anderen Wohngebieten einen gesteigerten Schutz genießen müssten, außerdem seien auch die Grenzwerte eingehalten. In einem anderen Fall lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe Bedenken von Anwohnern ebenso ab.
Im Ergebnis macht es wenig Sinn, wenn sich die Gemeinde im Vorfeld eines aufzustellenden Bebauungsplans oder im Rahmen einer vorgesehenen Änderung eines Bestehenden ohne Begründung um die Verhinderung weiterer Mobilfunkanlagen bemüht. Sie muss planungsrechtlich greifbare Argumente, die ortsplanerischer oder städtebaulicher Natur sind, vorlegen. Gleichzeitig muss es Alternativstandorte geben, die, ohne die Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikation einzuschränken, geeignet sind.
Mobilfunkanlage im Innenbereich
Hier sind solche Bauvorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Mobilfunkanlagen sind hier wohl kaum zu verhindern, es sei denn, die Antennenanlage überragt die Umgebungsbebauung derart, dass sie sich nicht mehr einfügt. Liegt der Ort des Bauvorhabens in der Nähe eines bereits vom Bebauungsplan geregelten Baugebiets, bietet sich eine Annäherung an die Nutzung des bereits verplanten Bereichs an.
Mobilfunkanlage im Außenbereich
Im Außenbereich gehören Mobilfunkanlagen zu den privilegierten Vorhaben. Im Hinblick auf die Bedeutung der Anlage in ihrer besonderen Versorgungsfunktion wird sie regelmäßig zu genehmigen sein. Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann nur ausnahmsweise bei besonderer Schutzwürdigkeit angeführt werden, da schon aus der Tatsache, dass das Vorhaben privilegiert ist, eine bestimmte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von vornherein in Kauf genommen wird.
Stand: 11.07.2012