Fahrbereit
Fahrbereit
Rechtsinfo Verbraucherrecht:
Fahrbereit
Was bedeutet eigentlich „fahrbereit“?
„Das Auto hat ziemlich viele Mängel, aber es ist fahrbereit“ - diese Umschreibung für die Tauglichkeit eines Fahrzeugs findet man bevorzugt in Verkaufsbeschreibungen auf verschiedenen Internetplattformen - wie beispielsweise eBay. Dabei ist auffällig, dass der Begriff „fahrbereit“ vor allem von denjenigen Verkäufern angegeben wird, deren Fahrzeuge eine Vielzahl an Mängeln aufweisen. So können sie doch noch etwas Positives über ihr Fahrzeug sagen und der Verkaufspreis wird angetrieben. Doch was kann man als Verbraucher beziehungsweise als Käufer eigentlich daraus schließen, wenn von der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs die Rede ist?
Fahrbereit gleich Verkehrssicher?
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm bearbeiteten Fall , bot der Beklagte im Jahr 2006 bei eBay seinen Toyota Landrcruiser zum Verkauf an (Urteil vom 12. Mai 2009 - Aktenzeichen 28 U 42/09). In der Artikelbezeichnung beschrieb er diesen mit den Worten: „TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Der Artikel wird so wie er ist von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie.“
Die Klägerin ersteigerte das Fahrzeug für rund 4.000 Euro. Bei einer Abgasuntersuchung stellte sich heraus, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet war und das Fahrzeug dadurch nicht mehr als verkehrssicher einzustufen war. Nach erfolgloser Aufforderung des Beklagten zur Nachbesserung, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, sie sei davon ausgegangen, dass ein als fahrbereit bezeichnetes Fahrzeug auch im Straßenverkehr verkehrssicher ist.
Das OLG Hamm ließ die Klage zu und führte dazu aus, dass die Bezeichnung „fahrbereit“ bedeutet, „dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist auf Grund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.“ Es spiele auch keine Rolle, dass das Fahrzeug die -TÜV-Plakette bekommen habe, da es richtigerweise nicht verkehrssicher sei.
Selbst wenn das Fahrzeug als „Teileträger“ bezeichnet wird, kann der Käufer trotzdemn erwarten, dass das Fahrzeug zum Losfahren geeignet und damit verkehrstüchtig ist - wenn es gleichzeitig als fahrbereit bezeichnet wird.
Abgabe einer Haltbarkeitsgarantie für die Fahrbereitschaft?
Der Verkäufer versichert allerdings nicht gleichzeitig die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum oder eine längere Strecke. In der Bezeichnung „fahrbereit“ ist demnach keine Haltbarkeitsgarantie zu sehen. Lediglich die Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Verkaufs wird zugesichert, aber nicht, dass das Fahrzeug immer fahrbereit bleibt.
Stand: 24.11.2011