Nachtrunk
Rechtsinfo Verkehrsrecht:
Nachtrunk
Nachtrunk - Eine sinnvolle Ausrede?
Alkoholisiert sollte keiner ein Fahrzeug führen - doch wie verhält man sich am besten, wenn man noch heil zu Hause angekommen ist, sich in Sicherheit wägt und plötzlich die Polizei vor der Tür steht, weil man doch beobachtet wurde? In solchen Fällen erscheint es auf den ersten Blick ratsam einen Nachtrunk zu behaupten. Allerdings ist diese Ausrede nicht in allen Fällen von Vorteil. Ein Fall von Nachtrunk liegt überhaupt nur in den Fällen vor, wenn nach der vermeintlichen „Trunkenheitsfahrt“, aber vor der Blutabnahme Alkohol zu sich genommen wurde. Argumentiert wird meist damit, man sei nach dem Unfall so schockiert gewesen, dass man erst einmal „einen Trinken“ musste um sich zu beruhigen.
Es ist nicht gerade überraschend, dass eine solche Aussage meistens als Schutzbehauptung gebraucht wird. Dies führt nicht selten dazu, dass die Gerichte bei einer Nachtrunkbehauptung zögerlich und misstrauisch reagieren.
Der Nachtrunk kann durch eine Begleitstoffanalyse widerlegt werden.
Steht die Polizei vor der Tür ist es ratsam, erst einmal die Aussage zu verweigern und sich einen Anwalt zu nehmen. Denn wer sich nicht von Anfang an auf einen Nachtrunk beruft, wird später das Nachsehen haben, die Gerichte zu überzeugen. Eine nachträgliche Nachtrunkbehauptung wird erst Recht als Schutzbehauptung angesehen. Daher sollte man lieber gar nichts sagen oder sich direkt auf den Nachtrunk berufen. In jedem Fall werden regelmäßig zwei Blutproben angeordnet, wenn mit einer Nachtrunkbehauptung zu rechnen ist. Diese müssen mit einem Abstand von 30 Minuten abgenommen werden.
Ist die zweite Blutprobe dann niedriger als die Erste, so ist meistens die Behauptung des Nachtrunks ausgeschlossen. Dies ist deshalb der Fall, da der Alkoholabbau zwei Stunden nach Trinkende beginnt. Behauptet man aber, man habe direkt nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen, so müsste die zweite Blutprobe höher sein als die Erste. Durch eine Begleitstoffanalyse, welche regelmäßig mit der Blutprobe einher geht, kann außerdem festgestellt werden, zu welcher Zeit, welche Getränke zu sich genommen wurden. Jeder Alkohol enthält abgesehen vom Bestandteil Alkohol verschiedene Aromastoffe, wodurch beispielsweise zwischen Bier, Sekt oder Wodka unterschieden werden kann. Da jedes alkoholische Getränk auch unterschiedlich vom Körper abgebaut wird, kann auch eine Zeitangabe erfolgen. Allein aus diesem Grunde, sollte mit der Nachtrunkbehauptung sparsam umgegangen werden. Die Begleitstoffanalyse kann einem womöglich einen Strich durch die Rechnung machen.
Versicherung zahlt nicht bei Alkoholgenuss.
Weiterhin ist es auch erwähnenswert, dass die Versicherungen, beim Vorliegen eines Nachtrunks, nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Es besteht für die Versicherungen nämlich keine Pflicht nachzuprüfen, ob man vor oder nach der Fahrt Alkohol zu sich genommen hat. Ein Nachtrunk wird in der Rechtsprechung als Obliegenheitsverletzung gewertet, welche zur Leistungsfreiheit der Versicherung und zum Regress gegen den alkoholisierten KfZ-Führer führt.
Stand: 20.04.2012