Unfallschutz
Besteht gesetzlicher Unfallschutz bei der Ausübung privater Tätigkeiten während der Arbeitszeit?
Mit dieser zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und Arbeitnehmern sehr umstrittenen Frage beschäftigte sich das Hessisches Landessozialgericht im September 2013.
In dem konkreten Fall telefonierte ein Lagerarbeitnehmer während der Arbeitszeit mit seiner Ehefrau mit dem Handy und entfernte sich dabei von seinem Arbeitsplatz, weil es in der Lagerhalle zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand. Der Arbeitnehmer ging nach draußen auf die Laderampe.
Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Alle Instanzen wiesen den Anspruch des Arbeitnehmers zurück und kamen zum Ergebnis, dass privates Telefonieren während der Arbeitszeit nicht gesetzlich unfallversichert ist.
Das sei grundsätzlich bei nicht nur geringfügiger Unterbrechung der versicherten Tätigkeit der Fall und es besteht kein Unfallschutz.
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Essen oder Einkaufen - können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird.
Grundsätzlich gilt, Private Verrichtungen während der Arbeitszeit unterbrechen den Unfallversicherungsschutz.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Essen oder Einkaufen - unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde.
Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Diese Einzelentscheidung zeigt, dass es sehr streitig sein kann, welche Tätigkeit noch zur versicherten Tätigkeit gehört, hierzu zählt insbesondere die Problematik der Abweichung vom Arbeitsweg. Es ist also in jedem Fall anzuraten, in einem solchen Fall rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.