BAV – die betriebliche Altersvorsorge

Rechtsinfo zum Arbeitsrecht:
BAV - die betriebliche Altersvorsorge

Bei der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um eine so genannte Entgeltumwandlung.

Nicht nur die Riester- oder Rürup Rente, sondern auch die Altersvorsorge über den Arbeitgeber bietet eine gute Möglichkeit, für das zukünftige Rentenalter vorzusorgen. Zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge werden Arbeitslohnansprüche zurückgesetzt - sie fließen direkt in die Rentenvorsorge ein. Nach § 1 Absatz BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge) sind nur künftige Entgeltansprüche umwandelbar. Es ist aber gleichzeitig davon auszugehen, dass sich die Entgeltumwandlung nicht auf bestimmte Ansprüche beschränkt, sondern jegliche Vergütung - wie Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld oder Überstunden eines Arbeitnehmers - mit umfasst sind.

Die Vorteile einer solchen betrieblichen Altersvorsorge liegen auf der Hand. Aus dem Bruttoeinkommen wird Geld entnommen, welches ohne Umwege in die Altersvorsorge fließt. Dabei mussten bis zum Jahre 2008 weder Sozialversicherung noch Steuern auf diese Beträge gezahlt werden. Neu abgeschlossene Verträge sind sozialversicherungspflichtig, aber die Einzahlungen bleiben weiterhin steuerfrei - die Rente wird erst im Alter, also bei Auszahlung besteuert. Im Ergebnis hat man daher weniger Gehalt zu versteuern und die Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung schrumpfen. Schließlich ist die Betriebsrente im Falle der Arbeitslosigkeit auch vor einer Anrechnung im Sinne der Hartz-IV-Gesetze sicher.

Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge.

Wie zu erwarten bringt auch die betriebliche Altersvorsorge Nachteile mit sich, vor allem in den Fällen, in denen die Altersvorsorge vom Arbeitgeber allein finanziert wird und es sich nicht um eine Entgeldumwandlung handelt - denn auch das ist möglich. In Fällen von Geldnöten oder ähnlichem, kann der Vertrag nicht beliehen oder gar verpfändet werden. Außerdem findet eine Auszahlung der Rente erst ab dem 60. Lebensjahr statt - wobei dies auch bei der Riester- oder Rürup Rente hinzunehmen ist. Grundsätzlich bleiben bei einer Kündigung oder einem Arbeitsplatzwechsel, die Bezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge bestehen. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, wenn der Arbeitgeber für die Einzahlungen alleine aufgekommen ist, und der Arbeitnehmer nicht schon 30 Jahre alt ist oder die Altersvorsorge schon seit fünf Jahren bestand.

Für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge - nicht nur die einer Entgeldumwandlung - gibt es verschiedene Varianten beziehungsweise Modelle: das sind die Direktzusage, die Pensionskasse, der Pensionsfonds, die Direktversicherung oder die Unterstützungskasse. Welche Variante gewählt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In jedem Fall besteht ein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeldumwandlung und kann dies vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangen. Dies ist seit dem Jahre 2002 gesetzlich geregelt. Diesen Anspruch haben alle Arbeitnehmer, welche in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Lediglich die Art und Weise der Durchführung kann vom Arbeitgeber festgelegt werden.

Stand: 08.03.2012