Winterdienst

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Rechtsinfo zum Immobilienrecht:
Winterdienst

Besonders wichtig ist, den Winterdienst auf den Gehwegen zu leisten, die frei zugänglich für alle Bürger sind.

Dank der Klimaerwärmung werden die Winter immer milder. Dies bedeutet nicht, dass überhaupt kein Schnee mehr fällt. Die weiße Pracht erfreut vielleicht Kinder und Wintersportfreunde, für alle diejenigen, die mit der Streu- und Räumpflicht zu tun haben, ist sie Arbeit. Besondere rechtliche Aspekte regeln die Verpflichtung und können zu Konsequenzen führen, werden die Vorschriften nicht beachtet.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Gemeinden für den Winterdienst zuständig sind. Für die Kommunen besteht allerdings die Möglichkeit, sich durch eine Satzung aus dieser Pflicht zu befreien. Die Räum- und Streupflicht ist deswegen in den meisten Gemeinden per Satzung auf die Anlieger übertragen. Anlieger ist, wem ein Grundstück gehört, das an die Gehwege angrenzt. Mit Rücksicht auf die vielen Kilometer Gehweg, die in jeder Gemeinde vorhanden sind, ist es nicht verwunderlich, dass die Gemeinden ihre Pflichten schon lange und sehr gerne auf die Anlieger übertragen haben. Die Regelungen in den Satzungen der Gemeinden unterscheiden sich bundesweit kaum oder gar nicht. Genaueres kann bei jeder Stadtverwaltung erfragt werden.

Die Ausgestaltung der Streupflicht, die zum Schutz der Fußgänger vor Schnee und Glatteis besteht, ist sehr präzise.

Betroffen ist zunächst jede Fläche, die als Bürgersteig benutzt werden kann. Ist diese Fläche entlang des Grundstücks drei Meter breit, ist wenigstens die Hälfte Richtung Straßenmitte eisfrei und schneefrei zu halten. Bei schmaleren Bürgersteigen oder Wegen reicht es, wenn jeweils die Hälfte des Weges geräumt wird. Damit sind die Breite und der Verlauf der zu räumenden Fläche für den Grundstückseigentümer, der als Anlieger eines öffentlichen Weges gilt, geklärt.

Aber auch die Art und Weise, wie Glatteis verhindert wird, ist geregelt. Fußgänger dürfen davon ausgehen, dass bei einem ordnungsgemäßen Weg Streumittel benutzt werden, die die Gehfläche stumpf machen. Früher war Salz das Mittel der Wahl und wurde in großen Mengen verteilt, um die Streupflicht zu erfüllen. Inzwischen ist Streusalz fast überall verboten. Die Schäden für die Umwelt sind zu groß und die Beseitigung nach dem Ende des Winters aufwendig. Ausnahmen gehören allerdings dazu. Ist das Winterwetter extrem und sorgt für ebenso extreme Glätte, wie es bei überfrierendem Regen oft der Fall ist, darf der Anlieger auch zu Salz greifen. Andere Mittel dürften nicht vorhanden oder geeignet sein.

Bei der Anwendung von Streusalz gilt die Regel, dass nur die nötige Menge auf dem Bürgersteig verteilt werden darf. Sie muss ausreichen, für die Fußgänger die erforderliche Sicherheit zu schaffen. Ist die Gefahrenlage durch das Winterwetter vorbei, verpflichtet die Satzung die Anlieger, das Streusalz wieder zusammenzukehren. Setzt Tauwetter ein, ist dies eine Arbeitserleichterung für die Anlieger. Denn genauso zulässig ist es, dass Salzrückstände zusammen mit dem Tauwasser über die Gullis abfließen. Die Kanalisation übernimmt dann die Pflicht zur Entsorgung.

Um verbindliche Zeiten festzulegen, regelt die Satzung, dass der Winterdienst auf die Tagstunden begrenzt zwischen 7.30 Uhr und 20.00 Uhr an den Werktagen durchzuführen ist.

Ausnahmen sind im Schwerpunkt an Geschäftsstraßen genutzte Gehwege, an denen die Öffnungszeit bis 20.30 Uhr reicht. Zum Schutz der Kunden vor Glatteis und Schnee verlängert sich der Winterdienst dann bis zum Ende der Öffnungszeit. An Sonntagen oder Feiertagen wird den Anliegern eine verlängerte Nachtruhe gewährt und sie dürfen den Winterdienst bis 9.00 Uhr erledigen.

So wie die Gemeinden ihre Verpflichtung auf die Anlieger abwälzen, so ist diesen unter besonderen Umständen ebenfalls gestattet, ihre Pflicht weiterzugeben. Grundstückseigentümer, die zugleich Vermieter sind, haben dann Vorteile. Sie können den Winterdienst ihren Mietern auferlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wird. Gewöhnlich findet sich in einem Mietvertrag eine spezielle Klausel, die genau den Winterdienst betrifft. Genauso wirksam ist es, wenn die Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrags gemacht wird und in ihr die Pflichten bei Schnee und Glatteis enthalten sind. Vermieter regeln den Winterdienst häufig durch einen konkreten Winterplan, der verbindlich für die gesamte Hausgemeinschaft gilt.

Hat der Vermieter schlechte Erfahrungen mit der Umsetzung durch die Mieter gemacht oder wohnen hauptsächlich ältere Mieter im Gebäude, wird auch oft ein professioneller Anbieter beauftragt. Die Kosten dafür legt der Vermieter in den Nebenkosten per vertraglicher Vereinbarung auf alle Mieter um. Der Vorteil für den Mieter liegt unter anderem darin, dass er nicht mehr selbst haftet, wenn ein Fußgänger bei Eis- und Schneeglätte auf dem Bürgersteig vor dem Haus zu Schaden kommt.

Stand: 28.05.2012